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341.14 BKP4CFC4CCC4 CH

Verordnung des EJPD vom 19. November 2011 über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug (Massnahmenvollzug) - Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise (BKP4)

29 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

Massnahmenvollzug

Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Platz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden wie folgt festgelegt:BereichAnrechenbare Fläche pro Platz (in m 2) Bereichspreis pro m 2 (Indexstand 1. Oktober 2010) 2Verwaltung 4,444003Personal 2,244004Betreuung, Besuch, Gemeinschaft, Freizeit, Sport10,444005Aufnahme und Austritt 1,944006Wohnen29,644007Ausbildung/Beschäftigung14,837008Hauswirtschaft, Entsorgung, Garagen 9,54400Gesamtfläche pro Platz72,8

Massnahmenvollzug

Für Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf wird zusätzlich zur Modellanstalt ein Flächenzuschlag gewährt, welcher mit dem Bereichspreis multipliziert wird. Es gelten die folgenden beiden Zuschläge: a. Zuschlag 1: 10,2 m 2 Mehrfläche pro Platz werden anerkannt, wenn die projektierte Fläche im Bereich 7 mehr als 25 m 2 und bis und mit 55 m 2 pro Platz erreicht. b. Zuschlag 2: 40,2 m 2 Mehrfläche werden anerkannt, wenn die projektierte Fläche über 55 m 2 pro Platz erreicht.

Die Zuschläge sind nicht kumulierbar.

Massnahmenvollzug

Bei Umbauten wird ein Zuschlag für die Kosten für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug; LSMG) ausgerichtet.

Massnahmenvollzug

Die Platzkostenpauschale bei Neubauten berechnet sich in den folgenden Schritten: 1. Bereichs-m 2 der Modelleinrichtung × Bereichspreise 2. Das Produkt aus Schritt 1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen: – dem Zuschlag Personalunterkunft, falls betrieblich unerlässlich – dem Zuschlag Turnhalle, falls betrieblich unerlässlich – dem Zuschlag Schulanlage, falls interne Schule anerkannt ist – dem Zuschlag 1 Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf in der Höhe von 10,2 m 2 zur Pauschale von Bereich 7, falls grösser als 25 m 2 – dem Zuschlag 2 Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf in der Höhe von 40,2 m 2 zur Pauschale von Bereich 7, falls grösser als 55 m 2 – dem Zuschlag Kleinheim, falls Platzzahl gleich oder kleiner als 15 Plätze. 3. Das ergibt das Zwischentotal (ZT) der anerkannten Baukosten. 4. Das ZT wird addiert mit den folgenden Zuschlägen: – plus 6,2 Prozent von ZT für Umgebungsarbeiten (BKP 4) – plus 6,2 Prozent von ZT für Ausstattungskosten (BKP 9) – dem Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Plätze. 5. Das ergibt das Total der anerkannten Baukosten (Platzkostenpauschale) bei Neubauten.

Der Bundesbeitrag beträgt 35 Prozent der Summe nach Ziffer 5 (Art. 4 Abs. 1 LSMG).

Massnahmenvollzug

Die Platzkostenpauschale bei Umbauten berechnet sich in den folgenden Schritten: 1. Bereichs-m 2 der Modelleinrichtung × Bereichspreise 2. Das Produkt aus Schritt 1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen: – dem Zuschlag Personalunterkunft, falls betrieblich unerlässlich – dem Zuschlag Turnhalle, falls betrieblich unerlässlich – dem Zuschlag Schulanlage, falls interne Schule anerkannt ist – dem Zuschlag 1 Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf in der Höhe von 10,2 m 2 zur Pauschale von Bereich 7, falls grösser als 25 m 2 – dem Zuschlag 2 Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf in der Höhe von 40,2 m 2 zur Pauschale von Bereich 7, falls grösser als 55 m 2 – dem Zuschlag Kleinheim, falls Platzzahl gleich oder kleiner als 15 Plätze. 3. Das resultierende Total der anerkannten Kosten wird multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad. Dieses Produkt bildet die Basis für die Platzkostenpauschale bei Umbauten. 4. Diese Basis wird addiert durch: – den Beitrag für BKP 4, berechnet nach herkömmlicher Methode – den Beitrag für BKP 9, berechnet nach herkömmlicher Methode – den Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Plätze, multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad. 5. Das ergibt das Total der anerkannten Kosten bei Umbauten.

Der Bundesbeitrag beträgt 35 Prozent der Summe nach Ziffer 5 (Art. 4 Abs. 1 LSMG ).

Massnahmenvollzug

Erreicht eine bestehende Einrichtung bei einem Umbau die Bereichsflächen nicht, die in der für sie massgebenden Modelleinrichtung festgelegt sind, so werden die anerkannten Bereichskosten im Verhältnis der fehlenden Fläche zur anrechenbaren Fläche gekürzt.

Die im Bereich 6 (Wohnen) fehlende Fläche kann durch ein Mehr an Fläche im Bereich 4 (Betreuung) kompensiert werden. Die anrechenbaren Kosten im Bereich 4 können dabei maximal um den Korrekturfaktor 1,15 erhöht werden.

Massnahmenvollzug

Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Platz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden für die drei Modellanstalten wie folgt festgelegt: a. Modellanstalt Typ «geschlossen» BereichAnrechenbare Fläche pro Platz (in m 2) Anrechenbare Fläche pro Platz (in m 2) für Massnahmen nach Art. 59 Abs. 3 StGB Bereichspreis pro m 2 (Indexstand 1. Oktober 2010) 1 Sicherheit 2,0 2,063002 Verwaltung 2,1 2,163003 Personal 2,1 2,163004 Insassenwesen 5,9 5,96300 4a zusätzlich für Sportbis 1,3 bis 3,86300 4b zusätzlich für Therapie/Behandlung bis 3,2 bis 5,26300 4c zusätzlich für Bildungbis 0,7 bis 0,763005 Aufnahme/Austritt 2,1 2,163006 Wohnen17,726,282007 Arbeit22,7 9,74400 7a zusätzlich für Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf bis 5,08 Hauswirtschaft 5,4 5,48200Gesamtfläche pro Platzbis 70,2bis 65,2 b. Modellanstalt Typ «offen» BereichAnrechenbare Fläche pro Platz (in m 2) Bereichspreis pro m 2 (Indexstand 1. Oktober 2010) 1 Sicherheit 0,849002 Verwaltung 2,949003 Personal 2,149004 Insassenwesen11,24900 4a zusätzlich für Sportbis 2,94900 4b zusätzlich für Bildungbis 0,749005 Aufnahme/Austritt 2,349006 Wohnen19,664007 Arbeit17,23500 7a zusätzlich für Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf bis 6,035008 Hauswirtschaft 7,06400Gesamtfläche pro Platzbis 72,7 c. Modellanstalt Typ «Gefängnis» BereichAnrechenbare Fläche pro Platz (in m 2) Bereichspreis pro m 2 (Indexstand 1. Oktober 2010) 1 Sicherheit 1,753002 Verwaltung 1,953003 Personal 1,153004 Insassenwesen 3,65300 4a zusätzlich für Sportbis 0,65300 4b zusätzlich für Bildungbis 0,753005 Aufnahme/Austritt 1,953006 Wohnen13,270007 Arbeit 4,337008 Hauswirtschaft 4,57000Gesamtfläche pro Platzbis 33,5

Massnahmenvollzug

Der Sicherheitszuschlag beträgt 85 000 Franken pro Platz in den Gefängnissen, den geschlossenen Anstalten sowie für geschlossene Plätze in den offenen Anstalten.

Für Plätze höchster Sicherheitsstufe wird ein weiterer Zuschlag in der Höhe von 42 500 Franken pro Platz gewährt.

Massnahmenvollzug

Der Zuschlag für die Umgebungsarbeiten wird bei Neubauten prozentual auf den anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5 pro Platz einschliesslich der flächenrelevanten Zuschläge berechnet. Für die einzelnen Modelltypen gelten die folgenden Prozentsätze: a. 6,7 % für geschlossene Anstalten; b. 10,5 % für offene Anstalten; c. 7,5 % für Gefängnisse.

Massnahmenvollzug

Der Zuschlag für die bewegliche Ausstattung wird bei Neubauten prozentual auf den anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5 pro Platz einschliesslich der flächenrelevanten Zuschläge berechnet. Für die einzelnen Modellanstalten gelten die folgenden Prozentsätze: a. 5,1 % für geschlossene Anstalten; b. 5,5 % für offene Anstalten; c. 5,8 % für Gefängnisse.

Massnahmenvollzug

Bei Umbauten wird ein Zuschlag in der Höhe der Kosten für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 LSMG ) ausgerichtet.

Massnahmenvollzug

Für die dem Sport dienenden Bauten wird der folgende Flächenzuschlag gewährt: a. geschlossene Anstalten: bis 1,3 m 2 pro Platz; b. geschlossene Massnahmenanstalten: bis 3,8 m 2 pro Platz; c. offene Anstalten: bis 2,9 m 2 pro Platz; d. Gefängnisse: bis 0,6 m 2 pro Platz.

Massnahmenvollzug

Für Therapieräume wird der folgende Flächenzuschlag gewährt: a. geschlossene Anstalten: bis 3,2 m 2 pro Platz; b. geschlossene Massnahmenanstalten: bis 5,2 m 2 pro Platz.

Massnahmenvollzug

Für die zusätzlichen, der Bildung dienenden Räume wird ein Flächenzuschlag in der Höhe von 0,7 m 2 pro Haftplatz gewährt.

Massnahmenvollzug

Der Modellflächenwert für den Bereich 7 «Arbeit» wird für Werkstätten mit höherem Flächenbedarf, wie folgt erhöht: a. um bis zu 6 m 2 pro Platz für die offenen Anstalten; b. um bis zu 5 m 2 pro Platz für die geschlossenen Anstalten.

Massnahmenvollzug

Die Platzkostenpauschale bei Neubauten berechnet sich in den folgenden Schritten: 1. Bereichs-m 2 der Modelleinrichtung × Bereichspreise 2. Das Produkt aus Schritt 1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen: – dem Flächenzuschlag Sport – dem Flächenzuschlag Therapie – dem Flächenzuschlag Bildung – dem Flächenzuschlag für Werkstatt mit höherem Flächenbedarf. 3. Das ergibt das ZT der anerkannten Baukosten. 4. Das ZT wird addiert mit den folgenden Zuschlägen: – dem der Modellanstalt gemäss Artikel 18 entsprechenden prozentualen Anteil des ZT für Umgebungsarbeiten (BKP 4) – dem der Modellanstalt gemäss Artikel 19 entsprechenden prozentualen Anteil des ZT für Ausstattungskosten (BKP 9) – dem Sicherheitszuschlag für geschlossene Plätze – dem Sicherheitszuschlag für Plätze mit höchster Sicherheit. 5. Das ergibt das Total der anerkannten Kosten (Platzkostenpauschale) bei Neubauten.

Der Bundesbeitrag beträgt 35 Prozent der Summe nach Ziffer 5 (Art. 4 Abs. 1 LSMG ).

Massnahmenvollzug

Die Platzkostenpauschale bei Umbauten berechnet sich in den folgenden Schritten: 1. Bereichs-m 2 der Modelleinrichtung × Bereichspreise 2. Das Produkt aus Schritt 1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen: – dem Flächenzuschlag Sport – dem Flächenzuschlag Therapie – dem Flächenzuschlag Bildung – dem Flächenzuschlag für Werkstatt mit höherem Flächenbedarf. 3. Das resultierende Total der anerkannten Kosten wird multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad. Dieses Produkt bildet die Basis für die Platzkostenpauschale bei Umbauten. 4. Diese Basis wird addiert durch: – den Beitrag für BKP 4, berechnet nach herkömmlicher Methode – den Beitrag für BKP 9, berechnet nach herkömmlicher Methode – den Sicherheitszuschlag für geschlossene Plätze, multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad – dem Sicherheitszuschlag für Plätze mit höchster Sicherheit, multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad. 5. Das ergibt das Total der anerkannten Kosten bei Umbauten.

Der Bundesbeitrag beträgt 35 Prozent der Summe nach Ziffer 5 (Art. 4 Abs. 1 LSMG ).

Massnahmenvollzug

Erreicht eine bestehende Einrichtung bei einem Umbau die Bereichsflächen nicht, die in der für sie massgebenden Modellanstalt festgelegt sind, so werden die anerkannten Bereichskosten im Verhältnis der fehlenden Fläche zur anrechenbaren Fläche gekürzt.

Die im Bereich 6 (Wohnen) fehlende Fläche kann durch ein Mehr an Fläche im Bereich 4 (Insassenwesen) kompensiert werden. Die anrechenbaren Kosten im Bereich 4 können dabei maximal um den Korrekturfaktor 1,15 erhöht werden.

Massnahmenvollzug

Die Verordnung des EJPD vom 24. September 2001 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird aufgehoben.

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