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331 STREVOCJOCAGI CH

Art. 62 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV)

StReV; 7. Kapitel: Meldung von Todesfällen an VOSTRA
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Art. 62 StReV

Die Meldung der im Personenstandsregister vermerkten Todesfälle an VOSTRA erfolgt über die bestehende Schnittstelle zwischen der UPI und VOSTRA.

Nach der automatischen Registrierung des Todesfall-Datums in VOSTRA wird das gesamte Dossier der betroffenen Person automatisch aus VOSTRA entfernt.

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