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Art. 60 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Meldung an die kantonalen Waffenbehörden

StReV; 6. Kapitel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA
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Art. 60 StReV · Meldung an die kantonalen Waffenbehörden

Das harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32 a Absatz 3 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG) meldet an VOSTRA über eine elektronische Schnittstelle täglich eine aktualisierte Liste mit den AHV-Nummern derjenigen Personen, die in diesem Informationssystem mit ihrer AHV-Nummer erfasst sind, unter Angabe derjenigen Kantone, deren Waffenbehörden Daten über die gelisteten Personen bearbeiten.

VOSTRA meldet den zuständigen kantonalen Waffenbehörden über elektronische Schnittstellen zu den Informationssystemen über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32 a Absatz 2 des WG täglich folgende Daten von neuen oder mutierten Grundurteilen sowie hängigen Strafverfahren, welche Personen betreffen, die in der Liste nach Absatz 1 geführt werden: a. bei meldepflichtigen Grundurteilen: 1. in strukturierter Form die im Behördenauszug 1 online sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 2 Ziff. 1.9), der Ruhezeiten (Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.3) und der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4), 2. im PDF-Format die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme des Entfernungsdatums (Anhang 2 Ziff. 5.1) und der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4); b. bei meldepflichtigen hängigen Strafverfahren: 1. in strukturierter Form die im Behördenauszug 1 online sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens nach Anhang 4, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 4 Ziff. 1.4) und der Hinweise an die Verfahrensleitung (Anhang 4 Ziff. 3), 2. im PDF-Format die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens nach Anhang 4; c. bei meldepflichtigen identifizierenden Angaben zur Person, welche zu den in Buchstaben a und b erwähnten Daten gehören: 1. in strukturierter Form die im Behördenauszug 1 online sichtbare AHV-Nummer nach Anhang 1 Ziffer 1.1.1, 2. im PDF-Format die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten nach Anhang 1, mit Ausnahme der Bearbeitungsvermerke (Anhang 1 Ziff. 2) aber einschliesslich der AHV-Nummer (Anhang 1 Ziff. 1.1.1).

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