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Art. 58 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Meldung an die kantonalen Ausländerbehörden

StReV; 6. Kapitel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA
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Art. 58 StReV · Meldung an die kantonalen Ausländerbehörden

VOSTRA meldet der registerführenden Stelle täglich die neu in VOSTRA eingetragenen schweizerischen Grundurteile und hängigen Strafverfahren, sofern die betroffenen Ausländerinnen oder Ausländer mit einem Schweizer Wohnsitz in VOSTRA eingetragen sind.

Die Meldung erscheint in VOSTRA am gleichen Ort wie die Systemmeldungen nach Artikel 25.

Die Meldung erfolgt im PDF-Format und enthält die folgenden Daten: a. die Angaben nach Anhang 5 Ziffer 1; b. die AHV-Nummer; c. die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 2 sichtbaren Daten des Grundurteils (Anhang 2), mit Ausnahme des Datums des Nichterscheinens (Anhang 2 Ziff. 5.2); d. die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 2 sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens (Anhang 4).

Die registerführende Stelle leitet die Meldung umgehend manuell an die kantonale Ausländerbehörde des Wohnsitzkantons weiter.

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