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331 STREVOCJOCAGI CH

Art. 57 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Meldung von Einziehungen

StReV; 6. Kapitel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA
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Art. 57 StReV · Meldung von Einziehungen

VOSTRA meldet der registerführenden Stelle neue Einziehungen über die Systemmeldung nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i.

Die registerführende Stelle leitet die relevanten Urteilskopien umgehend manuell an die für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zuständige Stelle weiter.

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