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Art. 56 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Meldung an die Strassenverkehrsbehörden

StReV; 6. Kapitel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA
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Art. 56 StReV · Meldung an die Strassenverkehrsbehörden

VOSTRA meldet der registerführenden Stelle täglich schweizerische Grundurteile, bei denen ein Fahrverbot im Sinne von Artikel 67 e StGB oder Artikel 50 e MStG neu erfasst oder mutiert worden ist.

Die Meldung erscheint in VOSTRA am gleichen Ort wie die Systemmeldungen nach Artikel 25.

Die Meldung besteht aus folgenden Daten: a. die Angaben nach Anhang 5 Ziffer 1; b. die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 3 sichtbaren Daten des Grundurteils, welches das Fahrverbot enthält (Anhang 2), mit Ausnahme des Datums des Nichterscheinens (Anhang 2 Ziff. 5.3) und der elektronischen Kopie des ausländischen Meldeformulars (Anhang 2 Ziff. 4.2.1).

Die registerführende Stelle leitet die Meldung umgehend manuell an die zuständigen Strassenverkehrsbehörden des Wohnsitzkantons derjenigen Person weiter, die mit dem Fahrverbot belegt ist.

Verfügt die betroffene Person über keinen Wohnsitz in der Schweiz, so erfolgt die Meldung an folgende Stellen: a. bei Grundurteilen der zivilen Strafbehörden: an die Strassenverkehrsbehörden des Kantons, in dem die urteilende Behörde ihren Sitz hat; b. bei Grundurteilen der Militärjustizbehörden: an die Strassenverkehrsbehörde des Kantons, in dem die Koordinationsstelle der Militärjustiz ihren Sitz hat.

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