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Art. 55 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Meldung an die Gruppe Verteidigung

StReV; 6. Kapitel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA
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Art. 55 StReV · Meldung an die Gruppe Verteidigung

Das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) meldet an VOSTRA über eine elektronische Schnittstelle täglich eine aktualisierte Liste der AHV-Nummern aller Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee sowie Schutzdienstpflichtigen.

Basierend auf dieser Liste meldet VOSTRA täglich folgende Daten von neuen oder mutierten Grundurteilen sowie nachträglichen Entscheiden und hängigen Strafverfahren über dieselbe Schnittstelle in strukturierter Form an PISA, sofern die gemeldeten Objekte für die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 59 Absatz 1 StReG relevant sind: a. bei Grundurteilen: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten nach Anhang 2, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 2 Ziff. 1.9) und der elektronischen Kopien von ausländischen Meldeformularen (Anhang 2 Ziff. 4.2); b. bei nachträglichen Entscheiden: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten nach Anhang 3, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 3 Ziff. 1.6) und der elektronischen Kopien von ausländischen Meldeformularen (Anhang 3 Ziff. 1.7.2); c. bei hängigen Strafverfahren: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten nach Anhang 4, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 4 Ziff. 1.4) und den Hinweisen an die Verfahrensleitung (Anhang 4 Ziff. 3).

Die betroffene Person wird in der Meldung an PISA nur mit ihrer AHV-Nummer identifiziert.

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