Art. 54 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Gebühren für Privat- und Sonderprivatauszüge
Art. 54 StReV · Gebühren für Privat- und Sonderprivatauszüge
Für die Ausstellung eines Privat- oder Sonderprivatauszuges wird eine Gebühr von 17 Franken erhoben.
Werden über die gleiche Person mehrere Auszüge verlangt, so wird für jeden Auszug eine Gebühr von 17 Franken erhoben.
Für folgende Dienstleistungen wird die Gebühr um den nachstehenden Betrag erhöht: a. für den Versand per Einschreiben: um 5 Franken pro Sendung; b. für den Versand mit Kurierdienst ins Ausland: um 40 Franken pro Sendung; c. für die Beglaubigung von Auszügen durch die Bundeskanzlei: um den nach Artikel 18 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgelegten Betrag pro Auszug.
Alle anderen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, namentlich die Kosten für beigezogene Dritte, die Leistungen im Zahlungsverkehr, beim Inkasso sowie im Bereich der Übermittlung, der Kommunikation und der Abwicklung des Bestellwesens erbringen.
Entrichtete Gebühren werden nicht zurückerstattet.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .