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Art. 53 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Inhalt, Gültigkeitsdauer und Kontrolle der Bestätigung nach Artikel 55 Absatz 4 StReG

StReV; 6. Kapitel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA
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Art. 53 StReV · Inhalt, Gültigkeitsdauer und Kontrolle der Bestätigung nach Artikel 55 Absatz 4 StReG

Die Bestätigung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde nach Artikel 55 Absatz 4 StReG, der oder die den Sonderprivatauszug von der Privatperson verlangt, hat folgende Daten zu enthalten: a. die Bezeichnung und die Adresse des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde; b. die Vornamen, den Nachnamen, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und die Unterschrift einer oder eines für die Anstellung mitverantwortlichen Mitarbeiterin oder Mitarbeiters des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde; c. das Datum der Bestätigung; d. die Vornamen, den Nachnamen und das Geburtsdatum der Privatperson; e. eine Beschreibung der Tätigkeit, für die ein Sonderprivatauszug nach Artikel 55 Absätze 1 oder 1 bis StReG verlangt wird.

Die Bestätigung ist nach der Ausstellung drei Monate gültig.

Die registerführende Stelle überprüft die Bestätigungen stichprobenweise auf deren inhaltliche Korrektheit.

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