Art. 51 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Prüfung der Erhältlichkeit von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister
Art. 51 StReV · Prüfung der Erhältlichkeit von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister
Online an VOSTRA angeschlossene Behörden können bei der Erfassung eines Gesuchs nach Artikel 49 Absatz 1 StReG prüfen, ob für ihren Behördentyp zum gewünschten Zweck aus dem gewünschten Land gemäss der bisherigen Praxiserfahrung: a. ausländische Strafregisterauszüge erhältlich sind; b. mit einer grösseren Zeitdauer für die Verarbeitung der Gesuche gerechnet werden muss, weil bisher noch nie ausländische Strafregisterauszüge angefordert worden sind; oder c. keine ausländischen Strafregisterauszüge erhältlich sind.
Stellt die zuständige Behörde eines Landes für eine Behörde eines bestimmten Behördentyps und zu einem bestimmten Zweck keinen ausländischen Strafregisterauszug aus, so dürfen Behörden des gleichen Behördentyps und zum gleichen Zweck während drei Jahren seit der letztmaligen identischen Anfrage an das betroffene Land keine Gesuche nach Artikel 49 Absatz 1 StReG mehr in VOSTRA erfassen.