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Art. 50 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Präzisierung einzelner Zugangszwecke für kantonale Migrationsbehörden und für das Staatssekretariat für Migration

StReV; 6. Kapitel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA
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Art. 50 StReV · Präzisierung einzelner Zugangszwecke für kantonale Migrationsbehörden und für das Staatssekretariat für Migration

Die kantonalen Migrationsbehörden und das Staatssekretariat für Migration (SEM) dürfen die zum Vollzug des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) einsehbaren VOSTRA-Daten in Anwendung von Artikel 46 Buchstabe f Ziffer 2 und Buchstabe h StReG zu folgenden Zwecken nutzen: a. zur Prüfung der Bedingungen für die Einreise in die Schweiz und die Erteilung von Visa; b. zur Prüfung der Erteilung, der Verlängerung und des Widerrufs von Kurzaufenthaltsbewilligungen, Aufenthaltsbewilligungen, Niederlassungsbewilligungen und Grenzgängerbewilligungen; c. zur Prüfung von Bewilligungen, die der Zustimmung durch das SEM unterliegen; d. für die Erteilung von Bewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm für Asylsuchende; e. zur Prüfung der Verhängung oder Aufhebung eines Einreiseverbots in die Schweiz; f. zur Prüfung der Verfügung oder Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme; g. zum Vollzug von Wegweisungen und Ausweisungen nach Artikel 68 AIG sowie von Landesverweisungen nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB oder 49 a oder 49 a bis MStG , insbesondere zur Prüfung von Zwangsmassnahmen; h. zur Prüfung der Gesuche um Ausstellung von Reisedokumenten und der Erteilung von Rückreisevisa.

Das SEM darf die zum Vollzug des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 einsehbaren VOSTRA-Daten in Anwendung von Artikel 46 Buchstabe f Ziffer 3 StReG zu folgenden Zwecken nutzen: a. zur Prüfung der Gewährung, des Widerrufs und des Erlöschens des Asyls oder zur Prüfung der Anerkennung, der Aberkennung oder des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft; b. zur Prüfung der Gewährung, des Widerrufs und des Erlöschens von vorübergehendem Schutz; c. zur Prüfung des Anspruchs auf Rückkehrhilfe im Rahmen der freiwilligen und pflichtgemässen Rückkehr.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Zwecke gelten auch für Verarbeitung von Meldungen nach Artikel 62 Absatz 2 StReG.

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