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STREVOCJOCAGI
CH
Art. 5 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Recht zur Eintragung von Daten
StReV; 3. Kapitel: Online-Zugangsrechte
Art. 5 StReV · Recht zur Eintragung von Daten
Im Bearbeitungsreglement wird für jeden Behördentyp definiert, ob und für welchen Datenbereich ein Eintragungsrecht besteht.
Das Recht zur Eintragung von Strafdaten ist für jeden Behördentyp auf die jeweils notwendigen Datenbereiche zu beschränken.
Behördentypen, die über kein Eintragungsrecht im Bereich der Strafdaten verfügen, erhalten auch kein Eintragungsrecht für identifizierende Angaben zur Person; ausgenommen sind registerführende Behörden, die in eigenem Namen identifizierende Angaben zur Person eintragen dürfen.