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Art. 49 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Validierung von Privat- und Sonderprivatauszügen, die keine Grundurteile enthalten

StReV; 6. Kapitel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA
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Art. 49 StReV · Validierung von Privat- und Sonderprivatauszügen, die keine Grundurteile enthalten

Jeder Empfänger eines gedruckten Privat- oder Sonderprivatauszuges, der keine Grundurteile enthält, kann unter Verwendung eines von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Webservices überprüfen, ob der Originalauszug tatsächlich ohne Grundurteile ausgefertigt worden ist.

Die registerführende Stelle bestimmt den Zeitpunkt, ab dem eine Validierung von veralteten Privat- oder Sonderprivatauszügen nicht mehr möglich ist.

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