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Art. 47 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Systemdaten, die über ein Zugangsprofil einsehbar sind

StReV; 6. Kapitel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA
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Art. 47 StReV · Systemdaten, die über ein Zugangsprofil einsehbar sind

In welche automatisch generierten Systemdaten nach Artikel 24 die jeweiligen Zugangsprofile Einblick gewähren, ist in Anhang 1–4 geregelt.

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