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Art. 46 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Gedruckte Auszüge, die keine Strafdaten enthalten

StReV; 6. Kapitel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA
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Art. 46 StReV · Gedruckte Auszüge, die keine Strafdaten enthalten

Wenn die gesuchte Person unter dem verwendeten Abfrageprofil in VOSTRA nicht verzeichnet ist, enthalten die folgenden Auszüge in der gedruckten Form die nachstehenden Hinweise in Bezug auf mögliche Strafdaten: a. Behördenauszüge und Privatauszüge: die Angabe, dass die gesuchte Person im Strafregister nicht verzeichnet ist; b. Sonderprivatauszüge: die Angabe, dass kein Berufs-, Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbot zum Schutz von Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen sowie kein Tätigkeitsverbot im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt im Strafregister eingetragen ist; c. Privat- und Sonderprivatauszüge: die Angabe, dass der Auszug nach Artikel 49 validiert werden kann.

Bei einer unter dem verwendeten Abfrageprofil in VOSTRA nicht verzeichneten Person, die in der Unique Personal Identifier Database (UPI) der ZAS verzeichnet ist, enthalten die folgenden Auszüge in der gedruckten Form die nachstehenden identifizierenden Angaben zur Person: a. Behördenauszüge: die UPI-Hauptattribute nach Anhang 1 Ziffer 1.1 ausschliesslich der AHV-Nummer; b. Privat- oder Sonderprivatauszüge: die Vornamen, den Nachnamen, das Geburtsdatum, die Nationalität und die Schweizer Heimatorte nach Anhang 8 Ziffern 1.2–1.5 und 1.11.

Bei einer weder in VOSTRA noch in der UPI verzeichneten Person enthalten die folgenden Auszüge in der gedruckten Form die nachstehenden identifizierenden Angaben zur Person: a. Behördenauszüge: 1. die für die VOSTRA-Suche verwendeten Angaben, bestehend aus den Vornamen, dem Nachnamen und dem Geburtsdatum, 2. die Angabe, ob die Abfrage noch andere Suchtreffer generiert hat oder nicht; b. Privat- oder Sonderprivatauszüge: den Vornamen, den Nachnamen, das Geburtsdatum, die Nationalität und die Schweizer Heimatorte nach Anhang 8 Ziffer 1.2–1.5 und 1.11.

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