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Art. 45 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Unterschiede zwischen gedrucktem Auszug und Online-Auszug

StReV; 6. Kapitel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA
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Art. 45 StReV · Unterschiede zwischen gedrucktem Auszug und Online-Auszug

Welche der in VOSTRA eingetragenen Daten im gedruckten Auszug und welche im Online-Auszug erscheinen, ist in den Anhängen 1–4 geregelt.

Die folgenden Auszüge enthalten in der gedruckten Form zusätzlich die nachstehenden Angaben: a. Behördenauszüge: 1. die Bezeichnung des Auszugs, 2. die Behörde, in deren Namen der Auszug erstellt worden ist, 3. den Zweck der Ausstellung des Auszugs, 4. die Vornamen und den Nachnamen der Nutzerin oder des Nutzers, die oder der den Auszug erstellt hat, 5. das Datum und die Uhrzeit der Ausstellung, 6. die Seitenzahlen, 7. das Aktenzeichen des Verfahrens, für das der Auszug benötigt wird, sofern diese Angabe zuvor manuell erfasst worden ist; b. Privat- und Sonderprivatauszüge: 1. die Bezeichnung des Auszugs, 2. die Vornamen, den Nachnamen und die Adresse der Person, an die der Auszug übermittelt wird, 3. das Datum und die Uhrzeit der Ausstellung, 4. die Auszugsnummer, 5. wenn der Auszug Strafdaten enthält: einen Hinweis auf die Berechnung der Fristen für das Nichterscheinen eines Grundurteils auf den Auszügen; c. Sonderprivatauszüge: 1. die Bezeichnung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde, in deren Namen die Bestätigung nach Artikel 55 Absatz 4 StReG ausgestellt wurde, 2. die Vornamen, der Nachname und die Kontaktdaten des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin, welche für die Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 55 Absatz 4 StReG verantwortlich ist.

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