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Art. 43 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Gesuche um Sonderberechnung der Entfernungsfrist

StReV; 5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA
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Art. 43 StReV · Gesuche um Sonderberechnung der Entfernungsfrist

Zur Berechnung der Frist für die Entfernung des Grundurteils nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Teilsatz StReG hat die betroffene Person folgende Unterlagen einzureichen: a. einen Identitätsnachweis; b. eine Bestätigung, dass die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts vor mindestens acht Jahren erfolgt ist.

Wird das Gesuch um Berechnung der Frist für die Entfernung des Grundurteils nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Teilsatz StReG bewilligt, vermerkt dies die registerführende Stelle nach Anhang 2 Ziffer 3.4.5.5 in VOSTRA. Der Vermerk wird aus VOSTRA entfernt, sobald über die betroffene Person keine Strafdaten mehr in VOSTRA eingetragen sind.

Die registerführende Stelle bewahrt die Gesuchsunterlagen in einer separaten Datenbank auf. Wird die betroffene Person aus VOSTRA entfernt, vernichtet die registerführende Stelle auch die Gesuchsunterlagen.

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