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Art. 42 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Entfernung von Systemmeldungen, Suchabfragen und anderen Meldungen

StReV; 5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA
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Art. 42 StReV · Entfernung von Systemmeldungen, Suchabfragen und anderen Meldungen

Die folgenden Daten werden zwei Wochen, nachdem sie von der zuständigen Behörde als erledigt gekennzeichnet wurden, automatisch aus VOSTRA entfernt: a. Systemmeldungen nach Artikel 25; b. Auswertungen nach Artikel 31; c. Meldungen nach den Artikeln 56, 58 und 61.

Diese Daten werden spätestens 1 Jahr nach ihrer Erstellung automatisch aus VOSTRA entfernt.

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