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Art. 39 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Nichterscheinen von Grundurteilen mit «keiner Zusatzstrafe» als einziger Rechtsfolge im Behördenauszug 2 und 3

StReV; 5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA
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Art. 39 StReV · Nichterscheinen von Grundurteilen mit «keiner Zusatzstrafe» als einziger Rechtsfolge im Behördenauszug 2 und 3

Die folgenden Grundurteile erscheinen nach Ablauf der nachstehenden Fristen nicht mehr in den Behördenauszügen 2 und 3, wenn als einzige anknüpfbare Rechtsfolge «keine Zusatzstrafe» ausgesprochen wurde: a. schweizerische Grundurteile gegen Erwachsene: 10 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden; b. ausländische Grundurteile gegen Erwachsene, die durch einen schweizerischen Exequaturentscheid angepasst wurden: 10 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden; c. ausländische Grundurteile gegen Jugendliche, die durch einen schweizerischen Exequaturentscheid angepasst wurden: 5 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden.

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