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Art. 38 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Entfernung von Grundurteilen mit «keiner Zusatzstrafe» als einziger Rechtsfolge

StReV; 5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA
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Art. 38 StReV · Entfernung von Grundurteilen mit «keiner Zusatzstrafe» als einziger Rechtsfolge

Die folgenden Grundurteile müssen nach Ablauf der nachstehenden Fristen aus VOSTRA entfernt werden, wenn als einzige anknüpfbare Rechtsfolge «keine Zusatzstrafe» ausgesprochen wurde: a. schweizerische Grundurteile gegen Erwachsene: 15 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden; b. ausländische Grundurteile gegen Erwachsene, die durch einen schweizerischen Exequaturentscheid angepasst wurden: 15 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden; c. ausländische Grundurteile gegen Jugendliche, die durch einen schweizerischen Exequaturentscheid angepasst wurden: 8 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden.

Vorbehalten bleibt eine Fristverlängerung nach Artikel 30 Absatz 1 StReG durch andere Grundurteile, bei denen die Entfernungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

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