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Art. 37 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Fristen für die Eintragung von Daten betreffend die Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen

StReV; 5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA
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Art. 37 StReV · Fristen für die Eintragung von Daten betreffend die Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen

Daten, welche die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen betreffen, werden unmittelbar nach Abschluss des jeweiligen Verarbeitungsschritts in der Hilfsdatenbank oder in VOSTRA eingetragen.

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