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Art. 36 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Fristen für die Eintragung von Daten betreffend die Bestellung von ausländischen Strafregisterauszügen

StReV; 5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA
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Art. 36 StReV · Fristen für die Eintragung von Daten betreffend die Bestellung von ausländischen Strafregisterauszügen

Die folgenden Daten betreffend die Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister werden zum nachstehenden Zeitpunkt eingetragen: a. vom Besteller erfasste Angaben nach Anhang 7 Ziffern 1–3: im Zeitpunkt der Erfassung des Ersuchens in VOSTRA; b. von der registerführenden Stelle erfasste Angaben nach Anhang 7 Ziffern 4 und 5: innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Vorliegen neuer Erkenntnisse; c. Daten nach Anhang 7 Ziffer 4 und 5, welche den Bestell- und Verarbeitungsprozess automatisch dokumentieren: unmittelbar nach Abschluss des jeweiligen Verarbeitungsschritts.

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