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Art. 35 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Fristen für die Eintragung von Systemdaten, Suchabfragen und protokollierten Abfragen

StReV; 5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA
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Art. 35 StReV · Fristen für die Eintragung von Systemdaten, Suchabfragen und protokollierten Abfragen

Systemdaten nach den Artikeln 24 und 25 sowie Suchabfragen nach Artikel 31 werden im Zeitpunkt ihrer Entstehung automatisch in VOSTRA eingetragen.

Daten über protokollierte Abfragen nach Artikel 28, die im Rahmen der folgenden Bearbeitungsschritte erfolgen, werden zum nachstehenden Zeitpunkt automatisch in VOSTRA eingetragen: a. bei der Ersterfassung von Strafdaten durch Nutzerinnen und Nutzer, die für eine registerführende Behörde tätig sind: beim erstmaligen Speichern eines vollständig erfassten Grundurteils, nachträglichen Entscheids oder hängigen Strafverfahrens; b. bei der Auszugserstellung durch Nutzerinnen und Nutzer, die für eine registerführende Behörde tätig sind, auf schriftliches Gesuch einer anderen Behörde: beim Generieren des PDF-Auszugs; c. bei der Online-Abfrage durch Nutzerinnen und Nutzer, die für eine nicht registerführende Behörde tätig sind: bei der Anzeige der Strafdaten.

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