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Art. 34 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Fristen für die Eintragung von hängigen Strafverfahren

StReV; 5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA
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Art. 34 StReV · Fristen für die Eintragung von hängigen Strafverfahren

Daten über hängige Strafverfahren sind innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der formellen Eröffnung der Untersuchung einzutragen.

Wird ein Strafbefehl ohne Untersuchung eröffnet, so hat die Eintragung des hängigen Strafverfahrens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ausfertigung des Strafbefehls zu erfolgen.

Die Eintragung erheblicher Änderungen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e StReG hat innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eintritt des Ereignisses zu erfolgen.

Die Verfahrensleitung kann die Eintragung eines hängigen Strafverfahrens zurückstellen, solange die Eintragung den Zweck des Strafverfahrens vereiteln würde.

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