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Art. 33 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Fristen für die Eintragung von Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden und nachträglich erfassten Vollzugsdaten

StReV; 5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA
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Art. 33 StReV · Fristen für die Eintragung von Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden und nachträglich erfassten Vollzugsdaten

Die folgenden Grundurteile, nachträglichen Entscheide und Vollzugsdaten sind innerhalb der nachstehenden Fristen einzutragen: a. schweizerische Grundurteile und nachträgliche Entscheide: innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Feststellung des Eintritts der Rechtskraft; b. ausländische Grundurteile und nachträgliche Entscheide: innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung oder ausnahmsweise später, wenn Rückfragen im Urteilsstaat nötig sind oder wenn aufgrund der grossen Zahl zeitgleich eingegangener Meldungen nicht genügend spezialisierte Übersetzerinnen und Übersetzer verfügbar sind; c. Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die bloss teilweise in Rechtskraft erwachsen sind: als Bestandteil des rechtskräftigen höherinstanzlichen Grundurteils oder nachträglichen Entscheides innerhalb der dafür geltenden Frist; d. die Übersetzung des vorerst nur in der Originalsprache erfassten Inhalts eines Tätigkeitsverbotes sowie eines Kontakt- und Rayonverbotes in die anderen in VOSTRA verwendeten Sprachen: innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Grundurteils beim zuständigen Übersetzungsdienst des Bundes; e. elektronische Kopien nach Artikel 22 StReG: gleichzeitig mit den strukturierten Daten, auf die sie sich beziehen; f. elektronische Kopien von erst nach Eintritt der Rechtskraft begründeten Entscheiden nach Artikel 23 Absatz 2: innerhalb von 10 Arbeitstagen nach ihrer Ausfertigung; g. Ruhezeiten nach Artikel 20 Absatz 2 StReG: innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Antritt bzw. dem Austritt aus der freiheitsentziehenden Sanktion oder nach Eingang der entsprechenden Systemmeldung, wenn die zuständige Behörde erst später Kenntnis erhält, dass ein Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbot nach StGB oder MStG ausgesprochen worden ist; h. Vollzugsdaten nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a StReG, die zur Berechnung der Dauer einer schweizerischen Landesverweisung benötigt werden: innerhalb von 10 Arbeitstagen, nachdem die zuständige Behörde vom Ausreisegrund Kenntnis erhalten hat; i. die Gutheissung eines Gesuchs um Berechnung der Frist für die Entfernung des Grundurteils nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Teilsatz StReG: unverzüglich.

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