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331 STREVOCJOCAGI CH

Art. 32 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Fristen für die Eintragung von identifizierenden Angaben zur Person

StReV; 5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA
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Art. 32 StReV · Fristen für die Eintragung von identifizierenden Angaben zur Person

Für die Eintragung von identifizierenden Angaben zur Person nach Artikel 17 StReG, welche mit der gleichzeitigen Eintragung von anderen VOSTRA-Daten im Zusammenhang stehen, gelten die Eintragungsfristen dieser Daten.

Neue Erkenntnisse, welche nur eine Änderung von identifizierenden Angaben zur Person notwendig machen, sind umgehend einzutragen.

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