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Art. 31 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Suchabfragen der registerführenden Stelle zur Erstellung von Auswertungen

StReV; 5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA
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Art. 31 StReV · Suchabfragen der registerführenden Stelle zur Erstellung von Auswertungen

Die registerführende Stelle ist berechtigt, mittels spezifischer Suchabfragen Auswertungen von VOSTRA-Daten zu erstellen, sofern dies für ihre Aufgabenerfüllung notwendig ist.

Die registerführende Stelle darf insbesondere die folgenden Auswertungen zu den nachfolgenden Zwecken vornehmen: a. eine Auswertung der Nutzungsintensität von VOSTRA, mit Auflistung der Anzahl von Abfragen oder Erfassungen pro Behörde und pro Nutzerin oder Nutzer in einem Beurteilungszeitraum: zur Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung von Online-Anschlüssen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e; b. eine Auswertung über erfasste Grundurteile und nachträglichen Entscheide, mit Auflistung aller erfassten Daten pro Nutzerin oder Nutzer in einem Beurteilungszeitraum: zur Kontrolle der Korrektheit der Datenerfassung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g StReG; c. eine Auswertung über den Eintragungszeitpunkt von Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden oder hängigen Strafverfahren, mit Auflistung der Grundurteile, nachträglichen Entscheide oder hängigen Strafverfahren, welche ausserhalb der vorgesehenen Eintragungsfrist erfasst worden sind: zur Kontrolle der Einhaltung der in den Artikeln 33 und 34 geregelten Eintragungsfristen.

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