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Art. 3 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Internationale Rechtshilfe

StReV; 2. Kapitel: Meldepflichten
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Art. 3 StReV · Internationale Rechtshilfe

Die Stelle, die im Bundesamt für Justiz für die internationale Rechtshilfe zuständig ist, meldet der registerführenden Stelle zur Eintragung in VOSTRA: a. alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; b. bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: 1. das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, 2. die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt.

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