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Art. 28 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Automatisch protokollierte Daten bei Abfragen zugangsberechtigter Behörden

StReV; 5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA
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Art. 28 StReV · Automatisch protokollierte Daten bei Abfragen zugangsberechtigter Behörden

Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von automatisch protokollierten Online-Abfragen nach Artikel 25 StReG sind in Anhang 6 geregelt.

Für die registerführende Stelle sind alle in Anhang 6 erwähnten Daten einsehbar.

Für die betroffene Person sind nur die in Anhang 6 entsprechend gekennzeichneten Daten einsehbar, sofern die protokollierte Abfrage diese Person betrifft und ihr nach Artikel 57 StReG Auskunft erteilt werden muss.

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