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STREVOCJOCAGI
CH
Art. 27 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Zuständigkeit für den Wechsel der Verfahrensleitung
StReV; 5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA
Art. 27 StReV · Zuständigkeit für den Wechsel der Verfahrensleitung
Zuständig für die Erfassung des Wechsels der verfahrensleitenden Behörde ist diejenige Behörde, welche das Verfahren übergibt.
Die Behörde, welche die Zuständigkeit abtritt, informiert die neu zuständige Behörde über die Abtretung. Letztere aktualisiert umgehend die zum hängigen Strafverfahren gehörenden übrigen Informationen.