Art. 25 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Automatisch generierte Systemmeldungen zur Gewährleistung einer korrekten Datenverwaltung
Art. 25 StReV · Automatisch generierte Systemmeldungen zur Gewährleistung einer korrekten Datenverwaltung
VOSTRA generiert die folgenden Systemmeldungen an spezifische Behörden, die diese zu den nachstehenden Datenbearbeitungen verpflichten: a. eine tägliche Meldung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b StReG an die zuständigen Strafjustiz-, Vollzugs-, Begnadigungs- und Verwaltungsstrafbehörden, falls die Begehungszeit von einem neu eingetragenen Verbrechen oder Vergehen oder einer Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung in die nicht widerrufene Probezeit einer bedingten oder teilbedingten Strafe oder einer bedingten Entlassung fällt und seit dem Ende der Probezeit noch keine 3 Jahre vergangen sind und der von VOSTRA ermittelte Meldungsadressat noch keinen nachträglicher Entscheid betreffend die Nichtbewährung gefällt und eingetragen hat: zur Kontrolle einer möglichen Probezeitverletzung sowie zur Ausfällung und Nacherfassung fehlender nachträglicher Entscheide betreffend die Nichtbewährung oder zur Berichtigung falscher Daten, welche die Meldung ausgelöst haben; b. eine tägliche Meldung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c StReG an die zuständige Verfahrensleitung, falls ein hängiges Strafverfahren länger als zwei Jahre eingetragen ist; falls das Strafverfahren danach nicht manuell entfernt wird, wird die Meldung mit einem maximalen Intervall von jeweils einem Jahr wiederholt: zur Kontrolle, ob das Strafverfahren immer noch hängig ist und zur allfälligen Aktualisierung der Daten; c. eine wöchentliche Meldung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c StReG an die zuständigen Massnahmenvollzugsbehörden, falls bei stationären Massnahmen oder bei ambulanten Behandlungen nach 5 Jahren seit der Anordnung der Massnahme noch kein Massnahmenende in VOSTRA erfasst ist; die Meldung wird wenn nötig alle 5 Jahre wiederholt: zur Kontrolle, ob die Massnahme tatsächlich noch vollzogen wird und zur Nacherfassung fehlender nachträglicher Entscheide betreffend das Massnahmenende, die zur Berechnung der Fristen für das Erscheinen von Grundurteilen nach Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b StReG benötigt werden; d. eine jährliche Meldung an die registerführende Stelle, falls eine Person in VOSTRA eingetragen ist, die im betreffenden Meldejahr das 80., 85., 90. und 95. Altersjahr vollendet hat: zur Überprüfung nach Artikel 29 Absatz 3 StReG, ob diese Person noch am Leben ist und zur Entfernung des Dossiers nach Artikel 29 Absatz 1 StReG; e. eine unverzügliche Meldung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d StReG an die registerführende Stelle, falls die automatische Zuteilung einer AHV-Nummer an eine in VOSTRA erfasste Hauptidentität oder die Änderung einzelner Hauptattribute von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) abgelehnt wird: zur Korrektur der entsprechenden identifizierenden Angaben zur Person oder zur Neuzuweisung der Strafdaten an eine andere Person; f. eine wöchentliche Meldung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e StReG an alle Vollzugsbehörden von eingetragenen Grundurteilen oder nachträglichen Entscheiden, die eine freiheitsentziehende Sanktion betreffen, falls gegen die betroffene Person ein schweizerisches Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbot nach StGB oder MStG neu in VOSTRA erfasst worden ist, es sei denn, es handelt sich um ein lebenslängliches und nicht zeitlich einschränkbares Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 3 oder 4 StGB oder Artikel 50 Absatz 3 oder 4 MStG, oder falls ein solches Verbot bereits vorhanden ist, sobald die Anordnung oder das Vollzugsende einer freiheitsentziehenden Sanktion neu in VOSTRA erfasst worden ist: mit der Aufforderung, bei allen freiheitsentziehenden Sanktionen in diesem Dossier die Vollzugszeiten nach Artikel 20 Absatz 2 StReG in VOSTRA zu erfassen, damit VOSTRA das Ruhen von Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten nach Artikel 67 c Absatz 2 StGB oder Artikel 50 c Absatz 2 MStG berechnen kann; g. eine wöchentliche Meldung an die registerführende Stelle, falls ein Dossier entfernt wird, bei dem die Angabe nach Anhang 2 Ziffer 3.4.5.5 enthalten ist: mit der Aufforderung, die bei der registerführenden Stelle aufbewahrten Unterlagen betreffend die Bewilligung des Gesuchs um Berechnung der Frist für die Entfernung des Grundurteils nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Teilsatz StReG zu vernichten; h. eine mindestens jährliche Meldung aller schweizerischen Grundurteile mit Landesverweisung an die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden, falls bei diesen Grundurteilen 5 Jahre nach Anordnung der Landesverweisung noch kein Ausreisedatum in VOSTRA erfasst ist. zur Erfassung der Vollzugsdaten über den Beginn der Dauer der Landesverweisung (Anhang 2 Ziff. 3.4.5.2 und 3.4.5.3) in VOSTRA; i. eine wöchentliche Meldung an die registerführende Stelle, falls eine neue Einziehung in VOSTRA erfasst worden ist: zur Kontrolle der Eintragungsvoraussetzungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung und zur Weiterleitung von elektronischen Urteilskopien nach Artikel 61 StReG und Artikel 57 dieser Verordnung; j. eine wöchentliche Meldung an die registerführende Stelle, falls für ein eingetragenes Grundurteil keine Regel zur Berechnung der Entfernungsfrist programmiert worden ist: zur Überprüfung der Vollständigkeit der Datenerfassung; k. eine wöchentliche Meldung an die Behörde, welche seit Inkrafttreten dieser Verordnung ein Grundurteil oder einen nachträglichen Entscheid eingetragen hat, falls in VOSTRA keine eintragungspflichtige Kopie nach Artikel 22 StReG sowie Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung eingetragen ist: zur Nacherfassung von Kopien nach Artikel 22 StReG sowie Artikel 23 dieser Verordnung; l. eine zweimonatliche Meldung an die registerführende Stelle, falls die Begehungszeiten eines ausländischen Delikts, welches mit dem Vermerk «Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung» in VOSTRA erfasst ist, in die Probezeit nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c StReG fällt: zur Transponierung des ausländischen Delikts ins schweizerische Recht, damit eine Probezeitverletzung infolge eines Verbrechens oder Vergehens bei Bussenurteilen nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c StReG vom System korrekt erkannt werden kann; m. eine tägliche Meldung an die registerführende Stelle, falls in einem schweizerischen Grundurteil gegen Erwachsene oder einem schweizerischen gemischten Grundurteil, das mindestens ein Verbrechen oder Vergehen und mindestens eine Übertretung enthält, ein «Schuldspruch mit Absehen von Strafe» oder «keine Zusatzstrafe» zusammen mit einer anderen fristenrelevanten Sanktion angeordnet wurde: zur Prüfung, ob das Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 StReG erfüllt; n. eine tägliche Meldung an die registerführende Stelle, falls in einem schweizerischen gemischten Grundurteil, dessen Erwachsenendelikte nur Übertretungen sind, ein Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbot angeordnet wurde: zur Prüfung, ob das Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 StReG erfüllt; o. eine tägliche Meldung an die zuständige Verfahrensleitung eines bereits eingetragenen hängigen Strafverfahrens, falls von einer anderen verfahrensleitenden Behörde ein hängiges Strafverfahren gegen die gleiche Person neu in VOSTRA erfasst wird: zur Verbesserung der Verfahrenskoordination und zur Prüfung der Korrektheit der vorhandenen Daten.
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder dieser Systemmeldungen sind in Anhang 5 geregelt.
Die Adressatinnen und Adressaten der Systemmeldung nach Absatz 1 sind verpflichtet, Meldungen, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Die aufbereiteten Systemmeldungen werden von den registerführenden Behörden an die Adressatinnen und Adressaten in ihrem Zuständigkeitsbereich verschickt.