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Art. 23 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Speicherung von elektronischen Kopien von Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden

StReV; 5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA
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Art. 23 StReV · Speicherung von elektronischen Kopien von Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden

Für die Speicherung einer elektronischen Kopie nach Artikel 22 Absatz 1 StReG gelten die folgenden Voraussetzungen: a. Eine Kopie eines Grundurteils wird gespeichert, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt mindestens einer Tat das 18. Altersjahr bereits vollendet hat. b. Eine Kopie eines nachträglichen Entscheides wird gespeichert, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt des Entscheides das 18. Altersjahr bereits vollendet hat.

Ist im Zeitpunkt der Feststellung des Eintritts der Rechtskraft ein begründeter Entscheid vorhanden, wird eine Kopie dieses Entscheides gespeichert. Ist dies nicht der Fall, wird eine Kopie des Entscheiddispositivs gespeichert. Wird ein Entscheid erst danach begründet und bezieht sich die Begründung auf den Strafpunkt, so wird die Kopie des Entscheiddispositivs durch die Kopie dieses begründeten Entscheides ersetzt.

Bei Entscheiden, die gestaffelt rechtskräftig geworden sind, werden Kopien aller teilrechtskräftigen Entscheide gespeichert.

Zu speichern ist auch die Kopie eines Berichtigungsbeschlusses zu einem eingetragenen Entscheid.

Kopien werden als Ganzes und ohne Schwärzungen gespeichert, auch wenn sie Daten enthalten, die keinen Bezug zu den eintragungspflichtigen Strafdaten nehmen.

Kopien müssen nicht mit einer Unterschrift versehen sein.

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