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Art. 21 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Detaillierte Datenstruktur bei Grundurteilen

StReV; 5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA
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Art. 21 StReV · Detaillierte Datenstruktur bei Grundurteilen

Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder zu eintragungspflichtigen Grundurteilen sind in Anhang 2 geregelt.

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