Art. 20 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Eintragung von Sanktionen
Art. 20 StReV · Eintragung von Sanktionen
Erfüllt ein Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen, so sind unter Vorbehalt von Absatz 2 alle im StGB , MStG oder JStG aufgezählten Sanktionen sowie in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Nebenstrafen eintragungspflichtig.
Nicht eintragungspflichtig sind folgende Sanktionen: a. die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 StGB und Art. 50 f MStG); b. in einem schweizerischen Grundurteil verfügte Einziehungen nach Artikel 69–72 StGB mit effektivem oder geschätztem Bruttowert unter 100 000 Franken, Einziehungen nach Artikel 51–52 MStG und alle Einziehungen, die in einem ausländischen Grundurteil verfügt wurden; c. die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB und Art. 53 MStG); d. eine in einem ausländischen Grundurteil ausgesprochene Landesverweisung; e. die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse nach Artikel 81 Absatz 3 oder 4 MStG; f. Disziplinarstrafen nach MStG; g. die Ordnungsstrafen.
In den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben e–g ist auch das dazugehörige Delikt nicht eintragungspflichtig.
Erfüllt ein Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen, so ist auch eintragungspflichtig, dass ein Schuldspruch mit Absehen von Strafe oder keine Zusatzstrafe ausgesprochen wurde; ausgenommen sind die in Artikel 16 genannten Schuldsprüche.