Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331 STREVOCJOCAGI CH

Art. 20 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Eintragung von Sanktionen

StReV; 5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (130 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 StReV · Eintragung von Sanktionen

Erfüllt ein Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen, so sind unter Vorbehalt von Absatz 2 alle im StGB , MStG oder JStG aufgezählten Sanktionen sowie in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Nebenstrafen eintragungspflichtig.

Nicht eintragungspflichtig sind folgende Sanktionen: a. die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 StGB und Art. 50 f MStG); b. in einem schweizerischen Grundurteil verfügte Einziehungen nach Artikel 69–72 StGB mit effektivem oder geschätztem Bruttowert unter 100 000 Franken, Einziehungen nach Artikel 51–52 MStG und alle Einziehungen, die in einem ausländischen Grundurteil verfügt wurden; c. die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB und Art. 53 MStG); d. eine in einem ausländischen Grundurteil ausgesprochene Landesverweisung; e. die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse nach Artikel 81 Absatz 3 oder 4 MStG; f. Disziplinarstrafen nach MStG; g. die Ordnungsstrafen.

In den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben e–g ist auch das dazugehörige Delikt nicht eintragungspflichtig.

Erfüllt ein Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen, so ist auch eintragungspflichtig, dass ein Schuldspruch mit Absehen von Strafe oder keine Zusatzstrafe ausgesprochen wurde; ausgenommen sind die in Artikel 16 genannten Schuldsprüche.

← Art. 19 StReV Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Gegenstand Art. 20 StReV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →