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Art. 2 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Begriffe

StReV; 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
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Art. 2 StReV · Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. registerführende Behörden: die folgenden für VOSTRA verantwortlichen Behörden: 1. die registerführende Stelle im Bundesamt für Justiz nach Artikel 3 StReG (registerführende Stelle), 2. die kantonalen Koordinationsstellen nach Artikel 4 StReG (KOST), 3. die Koordinationsstelle der Militärjustiz nach Artikel 5 StReG (KOST-Militär); b. angeschlossene Behörden: Behörden, die über ein operatives Online-Abfragerecht oder Online-Eintragungsrecht verfügen; c. Online-Zugangsrecht: das Recht, über die VOSTRA-Webapplikation Daten abzufragen (Online-Abfragerecht) respektive einzutragen, zu mutieren und zu entfernen (Online-Eintragungsrecht); d. identifizierende Angaben zur Person: die in Artikel 17 Absatz 1 StReG festgelegten Daten zur Identifizierung einer Person.

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