Art. 19 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Eintragung von Delikten bei ausländischen Grundurteilen
Art. 19 StReV · Eintragung von Delikten bei ausländischen Grundurteilen
Bei ausländischen Grundurteilen wird das analoge schweizerische Delikt in VOSTRA eingetragen, wenn: a. ein solches im Deliktskatalog nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c StReG enthalten ist; b. das ausländische Delikt während der Probezeit nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c StReG begangen wurde; c. die betroffene Person dies bei der Bestellung eines Privat- oder Sonderprivatauszugs ausdrücklich verlangt; d. die eindeutige Zuordnung des analogen schweizerischen Delikts ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist; oder e. kein ausländisches Meldeformular vorliegt, sondern nur eine Urteilskopie, die nicht in VOSTRA gespeichert werden darf.
Ist keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, werden anstelle des analogen schweizerischen Delikts folgende Angaben in VOSTRA eingetragen: a. der Vermerk «Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung» mit einem Verweis auf die Kopie des ausländischen Meldeformulars, welches die konkreten Deliktsangaben des ausländischen Rechts enthält; und b. die Referenzkategorie nach den Absätzen 3–5.
Die Referenzkategorie dient als Interpretationshilfe für die meist in ausländischer Sprache abgefassten Meldeformulare und enthält eine grobe Typisierung der im Urteil sanktionierten Auslandstaten.
Die Bildung der Referenzkategorie erfolgt durch die registerführende Stelle anhand der Titel des StGB und des MStG sowie nach Rechtsgebieten.
Bei ausländischen Grundurteilen, die vor dem Inkrafttreten des StReG in VOSTRA eingetragen wurden, wird keine Referenzkategorie angegeben.