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STREVOCJOCAGI
CH
Art. 14 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Weitergabe anonymisierter Daten
StReV; 4. Kapitel: Datensicherheit, technische Anforderungen, Protokollierung und Weitergabe anonymisierter Daten
Art. 14 StReV · Weitergabe anonymisierter Daten
Die Bearbeitung von anonymisierten Personendaten aus VOSTRA zu Zwecken der Forschung, Planung und Statistik richtet sich nach Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 .
Die registerführende Stelle entscheidet über entsprechende Gesuche.
Die registerführende Stelle legt gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger die Bedingungen der anonymisierten Datenbearbeitung vertraglich fest, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere und nicht personenbezogene Verwendung der VOSTRA-Daten zu gewährleisten.