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Art. 11 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) - Datensicherheit

StReV; 4. Kapitel: Datensicherheit, technische Anforderungen, Protokollierung und Weitergabe anonymisierter Daten
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Art. 11 StReV · Datensicherheit

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten namentlich: a. die Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 (DSV); b. die Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023 .

Die angeschlossenen Behörden treffen in ihrem Bereich angemessene organisatorische und technische Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit. Die angeschlossenen kantonalen Behörden sorgen namentlich dafür, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich minimale Vorgaben für die Informatiksicherheit (IKT-Grundschutz) umgesetzt sind, welche mit jenen in der Bundesverwaltung gleichwertig sind.

Die registerführende Stelle sorgt dafür, dass die Vorgaben der Datensicherheit eingehalten werden.

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