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Art. 8 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG) - Auskunftspflicht der Zivilstandsämter, Einwohnerkontrollen und Ausländerbehörden sowie der Zentralen Ausgleichsstelle

StReG; 3. Titel: Behörden mit Eintragungs-, Melde- oder Auskunftspflichten
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Art. 8 StReG · Auskunftspflicht der Zivilstandsämter, Einwohnerkontrollen und Ausländerbehörden sowie der Zentralen Ausgleichsstelle

Die Zivilstandsämter, die Einwohnerkontrollen, die Ausländerbehörden und die Zentrale Ausgleichsstelle sind verpflichtet, den registerführenden und den eintragungspflichtigen Behörden (Art. 3–6) zur Abklärung der zu bearbeitenden identifizierenden Merkmale kostenlos Auskunft zu geben.

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