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STREGLCJLCAGIVOSTRA
CH
Art. 7 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG) - Meldepflichtige Behörden
StReG; 3. Titel: Behörden mit Eintragungs-, Melde- oder Auskunftspflichten
Art. 7 StReG · Meldepflichtige Behörden
Die folgenden Behörden melden ihre Daten der registerführenden Stelle: a. die für die Begnadigung oder Amnestie zuständigen Behörden des Bundes; b. die nach Massgabe der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge für Heimatstaatmeldungen zuständigen ausländischen Meldebehörden; c. die Schweizer Botschaften und Konsulate, die im Besitz von ausländischen Grundurteilen im Sinne von Artikel 19 sind.
Die für die Begnadigung oder Amnestie zuständigen Behörden der Kantone melden ihre Daten der KOST.
Die Militärgerichte, die Auditorinnen und Auditoren sowie die militärischen Untersuchungsrichterinnen und -richter melden ihre Daten der Koordinationsstelle der Militärjustiz. Vorbehalten sind die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Fälle.