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STREGLCJLCAGIVOSTRA
CH
Art. 67 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG) - Strafbestimmungen
StReG; 9. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 67 StReG · Strafbestimmungen
Wer von einer anderen Person einen Sonderprivatauszug verlangt, vorsätzlich verwendet oder weitergibt, ohne nach Artikel 55 Absätze 1 –2 dazu berechtigt zu sein, wird mit Busse bestraft, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt.
Wer auf dem amtlichen Bestätigungsformular nach Artikel 55 Absatz 4 wissentlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bestraft, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt.