Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
330 STREGLCJLCAGIVOSTRA CH

Art. 64 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG) - Meldungen an den Heimatstaat

StReG; 7. Titel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA; 4. Kapitel: Automatische Weiterleitung von Daten aus VOSTRA an Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (146 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 64 StReG · Meldungen an den Heimatstaat

Die registerführende Stelle teilt in VOSTRA eingetragene Grundurteile und nachträgliche Entscheide gegen ausländische Staatsangehörige gestützt auf das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen oder auf andere völkerrechtliche Verträge dem Heimatstaat mit, sofern dieser bekannt ist.

Nicht gemeldet werden: a. Urteile, die Straftaten betreffen, die nur nach dem Militärstrafrecht strafbar sind; b. fiskalische Urteile.

Die Weitergabe ins Ausland muss unterbleiben, wenn die betroffene Person oder ihre Angehörigen dadurch der Gefahr ernsthafter Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der EMRK oder anderer, von der Schweiz ratifizierter internationaler Abkommen ausgesetzt werden könnten oder wenn die Gefahr einer Doppelbestrafung droht.

Besitzt eine in VOSTRA eingetragene Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so erhält jeder staatsvertraglich berechtigte Heimatstaat eine entsprechende Meldung; die Meldung unterbleibt, wenn die Person die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Meldung neuer Einträge erfolgt monatlich.

Das EJPD kann Weisungen über die Meldungen an Behörden des Auslandes erlassen.

← Art. 63 StReG Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG) - Gegenstand Art. 64 StReG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →