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330 STREGLCJLCAGIVOSTRA CH

Art. 63 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG) - Meldungen an die kantonalen Waffenbehörden

StReG; 7. Titel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA; 4. Kapitel: Automatische Weiterleitung von Daten aus VOSTRA an Behörden
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Art. 63 StReG · Meldungen an die kantonalen Waffenbehörden

Die registerführende Stelle meldet den für den Vollzug des WG zuständigen kantonalen Behörden die neu in VOSTRA eingetragenen schweizerischen Grundurteile (Art. 18 und 20) und hängigen Strafverfahren (Art. 24), soweit diese eine im Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32 a Absatz 2 WG eingetragene Person betreffen und diese Person in diesem Register mit ihrer AHV-Nummer erfasst ist.

Die gemeldeten Daten dürfen nur verwendet werden, soweit sie für den Vollzug des WG notwendig sind.

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