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Art. 5 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG) - Koordinationsstelle der Militärjustiz

StReG; 2. Titel: Aufgaben der registerführenden Behörden
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Art. 5 StReG · Koordinationsstelle der Militärjustiz

Die Koordinationsstelle der Militärjustiz hat folgende Aufgaben: a. Sie trägt die Daten in VOSTRA ein, die ihr von den Militärjustizbehörden gemeldet werden (Art. 7 Abs. 3). b. Sie erstellt für die Militärjustizbehörden Auszüge aus VOSTRA. c. Sie ist für die registerführende Stelle die Ansprechstelle der Militärjustiz bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Ausführungsverordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen. d. Sie unterstützt die registerführende Stelle bei ihrer Kontrolle der Datenbearbeitung. e. Sie leitet die vom System aufbereiteten Rückfall- und Kontrollmeldungen an die zuständigen Behörden weiter.

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