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Art. 48 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG) - Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 4

StReG; 7. Titel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA; 2. Kapitel: Zugang für Behörden
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Art. 48 StReG · Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 4

Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 4 erscheinenden Daten (Art. 40) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist: a. die für den Vollzug des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG) zuständigen kantonalen Behörden: für die Erteilung oder den Entzug von Bewilligungen sowie die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen nach WG; b. die im Bundesamt für Polizei zuständige Stelle: für die Erteilung oder den Entzug von Bewilligungen nach WG.

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