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Art. 44 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG) - Online-Zugangsrecht der KOST und der Koordinationsstelle der Militärjustiz

StReG; 7. Titel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA; 2. Kapitel: Zugang für Behörden
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Art. 44 StReG · Online-Zugangsrecht der KOST und der Koordinationsstelle der Militärjustiz

Das Online-Zugangsrecht der KOST und der Koordinationsstelle der Militärjustiz bestimmt sich nach Massgabe der Zugangsprofile derjenigen Behörden, für die sie Daten eintragen und Auszüge aus VOSTRA erstellen.

Sie haben ein Online-Zugangsrecht auf alle in VOSTRA gespeicherten Daten, mit Ausnahme: a. der Daten betreffend die automatisch protokollierten Abfragen zugangsberechtigter Behörden (Art. 25); b. der Daten betreffend Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister (Art. 26); c. der Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen (Art. 27).

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