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Art. 4 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG) - Kantonale Koordinationsstellen

StReG; 2. Titel: Aufgaben der registerführenden Behörden
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Art. 4 StReG · Kantonale Koordinationsstellen

Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten in VOSTRA eine Koordinationsstelle (KOST).

Die KOST hat folgende Aufgaben: a. Sie trägt die Daten in VOSTRA ein, die ihr von kantonalen Behörden gemeldet werden (Art. 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2). b. Sie erstellt für nicht angeschlossene kantonale Behörden Auszüge aus VOSTRA. c. Sie ist für die registerführende Stelle die kantonale Ansprechstelle bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Ausführungsverordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen. d. Sie unterstützt die registerführende Stelle bei ihrer Kontrolle der Datenbearbeitung. e. Sie leitet die vom System aufbereiteten Rückfall- und Kontrollmeldungen an die zuständigen Behörden weiter. f. Sie unterstützt die Nutzerinnen und Nutzer in ihrem Kanton bei der Lösung von Anwendungsproblemen.

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