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STREGLCJLCAGIVOSTRA
CH
Art. 37 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG) - Behördenauszug 1
StReG; 7. Titel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA; 1. Kapitel: Zugangsprofile und Auszugsarten im Bereich der Strafdatenverwaltung
Art. 37 StReG · Behördenauszug 1
Der Behördenauszug 1 vermittelt Zugang zu folgenden Daten: a. identifizierende Angaben zur Person (Art. 17); b. Grundurteile (Art. 18–20); c. nachträgliche Entscheide (Art. 21); d. soweit vorhanden die elektronischen Kopien der Grundurteile, nachträglichen Entscheide und Meldeformulare (Art. 22); vorbehalten sind die in den Artikeln 45 Absatz 2 und 52 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf die Informationsvermittlung ans Ausland; e. hängige Strafverfahren (Art. 24).
Der Bundesrat regelt, in welche automatisch generierten Systemdaten (Art. 23) Einblick gewährt wird.
Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 erscheinen nach Ablauf der in den Artikeln 29–32 geregelten Entfernungsfristen nicht mehr im Behördenauszug 1.