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330 STREGLCJLCAGIVOSTRA CH

Art. 35 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG) - Funktion der Auszugsarten als Zugangsprofile

StReG; 7. Titel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA; 1. Kapitel: Zugangsprofile und Auszugsarten im Bereich der Strafdatenverwaltung
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Art. 35 StReG · Funktion der Auszugsarten als Zugangsprofile

Der Zugang zu Daten aus VOSTRA durch Behörden und Private (Art. 43–56) erfolgt anhand vordefinierter Zugangsprofile (Art. 37–42).

Im Bereich der Strafdatenverwaltung ist jedem Zugangsprofil ein eigener Strafregisterauszug zugeordnet, der online angezeigt oder gedruckt werden kann. Der Bundesrat regelt, inwieweit sich der gedruckte Auszug vom Online-Auszug unterscheidet.

Behörden, die über ein Online-Zugangsrecht verfügen, das nicht operativ ist, können einen Strafregisterauszug, der ihrem Zugangsprofil entspricht, auf schriftliches Gesuch hin beziehen.

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