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330 STREGLCJLCAGIVOSTRA CH

Art. 33 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG) - Entfernung der anderen Daten

StReG; 6. Titel: Inhalt von VOSTRA; 4. Kapitel: Entfernung von Daten aus VOSTRA und Archivierungsverbot
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Art. 33 StReG · Entfernung der anderen Daten

Die anderen Daten werden aus VOSTRA wie folgt entfernt: a. Daten aus automatisch protokollierten Abfragen zugangsberechtigter Behörden (Art. 25): 2 Jahre nach erfolgter Abfrage; b. Daten betreffend eine Online-Bestellung eines Auszugs aus einem ausländischen Strafregister (Art. 26): sobald die Anfrage vom Ausland beantwortet wird, spätestens aber 1 Jahr nach Eintragung des Ersuchens in VOSTRA; c. Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen (Art. 27): 2 Jahre nach der Bestellung der Auszüge aus VOSTRA.

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